Beleg der Bildungs- und Kulturverein Hanau, für den vereinfachten
Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B ESTDV
Vereinfachter Spenden nachweis
Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ESTDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
genügt für einzelne Spenden bis zu einem Betrag von EUR 300,00 als Zuwendungsnachweis
für das Finanzamt des Spenders der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des
Kreditinstituts über die Spende sowie ein Ausdruck dieses nichtamtlichen Belegs.
Wir sind wegen Förderung der Religion, Förderung der Erziehung, Förderung der Volks- und
Berufsbildung sowie der Studentenhalfe nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage
zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Hanau, Steuer Nr. 222/50/50/660,
vom 14.11.2023 für den letzten Veranlagungszeitraum 2021 nach § 5 Absatz 1Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
wurde vom Finanzamt Hanau, Steuernummer 222/50/50/660, mit Bescheid vom
23.10.2017 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung die
Religion, die Erziehung, die Volks- und Berufsbildung.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) venryendet wird.
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Spende und nicht um den Ersatz von
Autwendungen.
Hanau,
Vorstandmitglied
Mehmet Özgün
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der
Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 ESIG, § I
Abs. 3 KSIG, § 9 Nr. 5 GewStG)
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuediche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des
Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a
Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zunickliegt (§ 63 Abs. 5 AO)